Allgemeine Geschäftsbedingungen excess media GmbH Stand 01.01.2007
I. Einkaufsbedingungen
1.0 GELTUNGSUMFANG, BESTELLUNG UND ANNAHME
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen neben der jeweiligen Bestellung ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Abweichungen bzw. anderslautende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie ausdrücklich als "Gegenangebot" gekennzeichnet und von der excess media GmbH (im Folgenden excess media“) schriftlich anerkannt werden; auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn excess media die Bestellung vorbehaltlos und/oder in Kenntnis entgegenstehender oder anderslautender Bedingungen des Lieferanten erteilt.
1.2 Erfüllungsort ist die auf der Bestellung angegebene Lieferanschrift.
1.3 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Abwicklung der Lieferung erforderlichen Daten gespeichert und innerhalb der Unternehmensgruppe excess media verarbeitet werden.
- Es gelten nur schriftliche und von excess media unterschriebene Bestellungen. Eine maschinell erstellte Bestellung ohne Unterschrift ist unwirksam. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Erbringung der Leistung bzw. der ersten Teilleistung. Mündlich, telefonisch oder fernschriftlich aufgegebene Bestellungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung von excess media, z.B. durch eine Bestellung mit dem Zusatz "Nur Bestätigung". Der Lieferant hat sicherzustellen, dass daraufhin keine Doppellieferungen entstehen. Sollte eine solche dennoch erfolgen, behält sich excess media das Recht zur Rückgabe des zuviel Geleisteten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor.
- PREISE UND ZAHLUNG
2.1 Der Lieferant veräußert die auf der Bestellung angegebenen Waren ("Waren") bzw. Dienstleistungen ("Dienstleistungen") zu den dort verzeichneten Preisen an excess media; sofern in der Bestellung nichts anderweitiges angegeben ist, verstehen sich die genannten Preise als Nettopreise ohne Frachtkosten und Zölle. Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Sofern keine anderslautende Vereinbarung gilt, sind Verpackungskosten im Preis enthalten. Alle von außerhalb der Europäischen Union (EU) stammenden Produkten sind unverzollt zu liefern. Bei der Lieferung von unverzollten Waren sowie bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (Art. 28 c, A, (a) der VI. EU-Richtlinie) darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung an excess media ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-Id-Nr.) von excess media ist auf der Bestellung ausgewiesen. Bei allen innergemeinschaftlichen Lieferungen an excess media ist die geltende USt-Id-Nr. von excess media auf allen Rechnungen anzugeben. Mit der Bestellung gilt die entsprechende USt-Id-Nr. als dem Lieferanten bekannt gegeben.
2.2 Zahlungen werden mit 3 % Skonto nach 14 Tagen oder rein netto nach 30 Tagen angewiesen.Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Lieferung bzw. der Abnahme.Bei Nichterfüllung von Paragraph 3.5 verlängert sich die Zahlungsfrist entsprechend. Bei Vorhandensein von Mängeln beginnt die Zahlungsfrist mit deren Beseitigung durch den Lieferanten.
- Durch eine Zahlung von excess media bleiben das Recht zur Abnahme, Mängelrüge sowie sonstige Rechte unberührt.
- LIEFERUNG UND VERZUG
3.1 Werden zum vereinbarten Anlieferdatum die bestellten Waren nicht geliefert oder die Dienstleistungen nicht erbracht, kannexcess media ohne Nachweis Verzugsschaden in Höhe von 5% der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden sowie weitere gesetzliche Rechte wie das Recht zum Rücktritt bleiben davon unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf Gründen beruht, die excess media zu vertreten hat. Für die Rechtzeitigkeit von Dienstleistungen und von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage kommt es auf die Abnahme durch excess media , ansonsten auf den Eingang bei der von excess media angegebenen Lieferanschrift an. Der Lieferant wird excess media etwaige Umstände, die die auftragsgemäße Erfüllung der Bestellung nachteilig beeinflussen können, unverzüglich mitteilen. Falls zum
vorgesehenen Liefertermin nur eine Teillieferung möglich ist, führt der Lieferant diese Teillieferung aus, es sei denn, excess media weist einen neuen Liefertermin an.
3.2 Falls aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, keine termingerechte Lieferung der Waren möglich ist, erfolgt der Versand der Waren auf dem schnellsten, von excess media akzeptierten Versandweg. Für etwaige Mehrkosten, die aufgrund einer von der Bestellung abweichenden Versandart auftreten, kommt der Lieferant auf.
3.3 Sofern in der Bestellung nicht anderweitiges angegeben ist, erfolgen Warenlieferungen F.C.A. (frei Frachtführer; Incoterms 2000) ab Versandadresse des Lieferanten. Wenn der Liefergegenstand Aufbau bzw. Installation durch den Lieferanten beinhaltet, geht die Gefahr auf excess media über, wenn der Liefergegenstand einsatzbereit ist. Paragraph 5.4 bleibt hiervon unberührt. Mit der vollständigen Zahlung geht das Eigentum an dem Liefergegenstand uneingeschränkt auf excess media über.
3.4 Der Lieferant wird die Waren so verpacken und handhaben, dass diese im Einklang mit branchenüblichen Gepflogenheiten sowie gemäß excess media Spezifikationen und geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor Verlust oder Beschädigung sicher sind. Der Lieferant trägt die Verantwortung für Verluste oder Beschädigungen aufgrund mangelhafter oder unsachgemäßer Verpackung oder Handhabung des Liefergegenstands bis zum Eingang bei der von excess media angegebenen Lieferanschrift.
3.5 Für jede Lieferung an excess media ist eine ausführliche Versandanzeige oder ein Lieferschein am Erfüllungsort einzureichen. Auf Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen ist stets mindestens folgendes anzugeben: excess media -Auftrags-, und teilenummer, Liefermenge und – falls vorhanden -Lieferantennummer. Durch Außerachtlassung der vorgenannten Anforderungen können sich Abnahme und Bezahlung verzögern. In solchen Fällen ist excess media berechtigt, die Annahme zu verweigern.
- Als tatsächlich geliefert und für die Rechnungsstellung maßgebend gelten Menge und Beschaffenheit der Ware gemäß den Ermittlungen und Prüfungen der excess media Wareneingangskontrolle.
- ÄNDERUNGEN
4.1 excess media ist berechtigt, die Bestellung gänzlich oder teilweise zu ändern oder zu stornieren, sofern excess media dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigt.
4.2 Mit Wirkung ab Benachrichtigung des Lieferanten ist excess media berechtigt, die excess media-Vorgaben oder excess media-Spezifikationen zu ändern. Falls diesbezügliche Änderungen sich direkt auf die Preise oder Liefertermine der Waren oder Dienstleistungen auswirken, erfolgt eine entsprechende Anpassung, sofern der Lieferant die Anpassung vor Versand der Waren oder vor Erbringung der Dienstleistungen schriftlich fordert und excess media der Anpassung zustimmt.
Kommen die Parteien zu keiner Übereinkunft hinsichtlich der Anpassung, sind beide berechtigt,
von der Bestellung aller betroffenen Waren und Dienstleistungen zurückzutreten.
4.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens excess media ist der Lieferant nicht berechtigt, technische Änderungen an den Waren oder an deren Fertigungsprozess durchzuführen, die sich auf die Waren auswirken. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Änderungen keinen Einfluss auf die vorgesehene Funktion oder Qualität der Waren bei excess media haben; in diesem Falle genügt es, wennexcess media über die Änderungen vorab informiert wird.
- Bedarfsvorhersagen, die excess media dem Verkäufer zur Verfügung stellt, sind unverbindlich und begründen keinerlei Verpflichtungen seitens excess media.
- QUALITÄT UND MÄNGELANSPRÜCHE
5.1 Der Lieferant betreibt ein objektives Qualitätsprogramm für alle Waren und Dienstleistungen z.B. gemäß ISO 9000 oder Computer Industry Quality Conference (CIQC) Standard 0002. Auf Wunsch von excess media übergibt der Lieferant Kopien seiner Programm-und aussagefähigen Testdokumentation an excess media.
5.2 Der Liefergegenstand muss mangelfrei sein, den von excess media vorgegebenen Spezifikationen und der excess media-Teilebeschreibung, den neuesten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsempfehlungen (VDE, VDI, DIN usw.) und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
5.3 excess media stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
5.4 excess media ist berechtigt, offensichtliche Mängel binnen eines Monats nach Eingang der Lieferung bei der Lieferanschrift zu rügen. Bei versteckten Mängeln hat die Rüge binnen zwei Wochen nach der Entdeckung durch excess media zu erfolgen.
5.5 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein versteckter Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
5.6 Die Verjährung für Mängelansprüche ist ab Mitteilung der Mängelrüge gehemmt.
- Der Lieferant ist verpflichtet,excess media unverzüglich Mängel an bereits gelieferten Waren anzuzeigen; dabei ist unerheblich, ob die gesetzlichen Mängelansprüche für die betreffenden Waren bereits verjährt sind oder nicht.
- ÜBERLASSUNG VON WERKZEUGEN, MATERIALIEN
6.1 Bei Werkzeugen, Material oder Teilen, die excess media dem Lieferanten zur Auftragsdurchführung beistellt, muss der Lieferant etwaige Fehler unverzüglich melden. Fehlerhaftes Material darf nur entsprechend den Anweisungen von excess media verarbeitet werden. Der Lieferant haftet für die materialgerechte Behandlung der ihm zum Verarbeiten oder Veredeln übergebenen Stoffe. Wird excess media Material durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so ersetzt Lieferant diesen Ausschuss excess media gegen Berechnung.
- Alle zur Auftragsausführung überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Modelle, Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte und Materialien bleiben das Alleineigentum von excess media. Sie sind deutlich als Eigentum von excess media zu kennzeichnen und dürfen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von excess media weitergegeben werden. Diese Gegenstände dürfen nur zur Erfüllung von excess media-Aufträgen verwendet werden und sind auf Wunsch von excess media unverzüglich wieder herauszugeben. Jede Be-oder Verarbeitung von Materialien, die von excess media beigestellt wurden, erfolgt für excess media. excess media erwirbt das Alleineigentum an den so neu entstandenen Sachen. Dies gilt auch bei Verbindung und Vermischung.
- HAFTUNG UND VERSICHERUNG
7.1 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen. Darunter fallen auch solche Schäden, die bei der Gelegenheit der Leistungserbringung verursacht werden.
- Der Lieferant verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung und wird diese excess media auf Verlangen nachweisen.
- LIZENZ UND GEISTIGES EIGENTUM
8.1 Enthalten Waren Software, Firmware oder Dokumentationen, gewährt der Lieferant excess media eine nicht exklusive, gebührenfreie, weltweite, übertragbare Lizenz, diese Ware intern zu nutzen, zu vervielfältigen, anzuzeigen, zu verteilen und allgemein zu vermarkten und an solchen Waren unmittelbar oder als Bestandteil von excess media Produkten Unterlizenzen zu erteilen. Solch eine Lizenz enthält auch das Recht excess medias, Dritten eine Unterlizenz zu erteilen, die Ware für excess medias internen Gebrauch und zum Gebrauch in Verbindung mit einem excess media Produkt zu nutzen und zu vervielfältigen.
8.2 Der Lieferant sichert zu, dass durch die Gegenstände/Services keine Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant wird im Falle einer Verletzung eines solchen Rechtes excess media gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen soweit sich excess media nicht selbst verteidigen möchte und wird excess media von sämtlichen Ansprüchen freistellen. Dies gilt entsprechend zugunsten derjenigen, denen an den Waren/Leistungen bis dahin Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Im übrigen stehen excess media sämtliche gesetzlichen Mängelansprüche zu.
- Der Lieferant verpflichtet sich, von allen nicht abgenommenen, zurückgesandten oder von excess media nicht erworbenen Waren die excess media-Kennzeichnung zu entfernen, bevor er die Ware anderweitig veräußert.
- GEHEIMHALTUNG
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle von excess media im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn diese Informationen wurden von excess media ausdrücklich freigegeben oder sie wurden ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten allgemein bekannt. Der Lieferant wird die vertraulichen Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses oder für eigene Zwecke nutzbar machen. Diese Verpflichtung endet für den Lieferanten 3 Jahre nach Erhalt der letzten Information von excess media.
- Ein Zugriff auf informationstechnische Systeme von excess media beschränkt sich auf die von excess media hierfür genehmigten spezifischen Systeme, Zeiträume und Personen.excess media ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmung beim Lieferanten zu prüfen. Der Lieferant erklärt, dass jeder Mitarbeiter, Beauftragte oder Unterlieferant, der an der Erfüllung dieses Auftrags beteiligt ist, über die hierin genannten Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt wurde und diese akzeptiert.
- GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, (1.) alle anwendbaren nationalen, europäischen, internationalen, ausländischen und regionalen Gesetze und Bestimmungen sowie die neusten anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen Sicherheitsempfehlungen bei der Erfüllung dieses Auftrags einzuhalten und (2.)excess media sämtliche Informationen zukommen zu lassen, die excess media zur Einhaltung der entsprechenden Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien bei der Nutznießung der Waren und Dienstleistungen benötigt.
10.2 Der Lieferant erklärt, dass alle vom Lieferanten für Waren bereitzustellenden EG-Sicherheitsdatenblätter inhaltlich vollständig und genau sind und excess media vor oder mit dem Versand der Waren übergeben werden.
11.0 IMPORTBESTIMMUNGEN
11.1 Auf Anfrage von excess media stellt der Lieferant excess media einen geeigneten Nachweis über das Ursprungsland der Waren zur Verfügung.
- Der Lieferant ist verpflichtet, das Ursprungsland auf jeder Ware (bzw. auf dem Behälter, in dem sich die Ware befindet, sofern die Ware selbst keine Möglichkeit einer entsprechenden Kennzeichnung bietet) anzugeben.
- UMWELTVERANTWORTUNG
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliches im Lieferumfang enthaltene Material sowie sämtliches Verpackungsmaterial kostenlos und unter Erstattung der Rücktransportkosten durch excess media aus jedem Land zurückzunehmen, in dem die Rücknahme gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Auf Anfrage stellt der Lieferant umweltrelevante Informationen über die Materialien sämtlicher an excess media gesandter Waren und Verpackungen zur Verfügung.
- SONSTIGES
13.1 Weder excess media noch der Lieferant ist berechtigt, durch diese Bestellung begründete Pflichten und Rechte an Dritte abzutreten. excess media und der Lieferant sind zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen, Zurückbehaltung und Minderung berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen.
13.2 Auf diesen Vertrag findet -unter Ausschluss des UN Kaufrechts – deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Köln.
13.3 Über Produkte, die der Lieferant nicht mehr führen wird, ist excess media rechtzeitig im voraus in Kenntnis zu setzen, um excess media eine Ersatzbeschaffung zu ermöglichen; dabei hat der Lieferant mindestens die excess media -Teilenummer, vorgesehene Ersatzprodukte und das letzte Bestell-sowie Versanddatum anzugeben
II. Verkaufs-und Lieferbedingungen
20.0 Geltung der Bedingungen:
20.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote von excess media erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
-
- Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich wiedersprochen. Abweichungen von diesen excess media Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn excess media sie schriftl. bestätigt.
- 21.0 Angebot und Vertragsabschluss Angebote von excess media sind freibleibend und unverbindlich. Beträge ( Bestellung und Annahme ) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
- Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich wiedersprochen. Abweichungen von diesen excess media Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn excess media sie schriftl. bestätigt.
- Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der schriftl. Bestätigung von excess media.
22.0 Preise Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich die jeweils gültigen Preislisten von excess media zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in der von excess media in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer massgebend. Nach Vertragsabschluss sind für die Lieferungen und Leistungen von excess media Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind; und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Listenpreise berechnet. Die Preise für Lieferung und Leistung verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung Wwrd der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.
23.0 Zahlung
23.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 7% berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten. Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.
23.2 Excess media ist berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist excess media berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs-und Diskontspesen.
23.3 Eine Zahlung gilt nur als erfolgt, wenn excess media darüber verfügen kann.Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.
23.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wenn excess media andere Gründe bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn excess media Schecks oder Wechsel angenommen hat. Excess media ist ausserdem berechtigt von seinen Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
23.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtmässig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
- Für jede 2. oder darauffolgende Mahnung kann excess media eine Kostenpauschale von 15,00 € in Rechnung stellen.
- Liefer-und Leistungszeit
24.1 Die von excess media genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftl. etwas anderes vereinbart worden ist.
24.2 Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/ Leistungstermin oder einer unverbindliche Liefer-/ Leistungsfrist excess media schriftl. auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern /leisten. Mit dieser Mahnung kommt excess media in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung / Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn excess media Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
24.3 Der Kunde kann excess media im Falle des Verzuges schriftl. eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatz steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von excess media zu. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung und Leistung ist in den Fällen der Ziffer 24.3 ausgeschlossen.
24.4 Wird uns während wir in Verzug sind, die Lieferung / Leistung durch zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haftet excess media gleichwohl nach Massgaben der Ziffern
24.2 und 24.3, es sei denn, dass der Schaden bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten sein würde.
24.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine unverbindliche Liefer-Leistungsfrist überschritten kommt excess media bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder Liefer-/ Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 24.2 Satz 3, Ziffer 24.3 sowie Ziffer 24.4 dieses Abschnitts.
24.6 Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., eintreten – hat excess media auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen excess media , die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung Zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
24.7 Wenn die Behinderung länger als 20 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist-Setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten.
24.8 Wir sind zu Teilforderungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
25.0 Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit de Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über.
26.0 Abnahme
26.1 Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann excess media dem Kunden schriftl. eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist excess media berechtigt, durch schriftl. Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
26.2 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig Verweigert, oder offenkundig auch während dieser Zeit zur Zahlung nicht in der Lage ist.
- Verlangt excess media Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises für die Lieferungen und Leistungen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger einzusetzen, wenn excess media einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
- Gewährleistung
27.1 Die Angaben über die Beschaffenheit der gelisteten Ware ist als annähernd zu betrachten und dient immer als Masstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte und Toleranzen abweichen dürfen.
27.2 Für die Dauer der gesetzlichen Gewährsleistungsfristleisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist und eventuell zugesicherte Eigenschaften hat, längstens jedoch Für einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
27.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach dessen Feststellung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel, die nicht binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware bei excess media schriftlich gerügt werden, sind ausgeschlossen.
27.4 Ist der Vertragsgegenstand fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung-/leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismässig in dem Vergleich mit dem Vorteil des Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach seiner Rückgewähr entziehen.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Vertragsgegenstände und schliessen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dieses gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die die Kunden gegen das Risiko von bestimmten Mangelfolgeschäden absichern soll.
- Haftung
28.1 Wir haften nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn excess media und seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und und Betriebsangehörigen diese schuldhaft verursacht haben.
28.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird ausser in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung von excess media ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen ausserhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschadens ist, mit Ausnahme der Ziffer 28.2 dieses Abschnitts ausgeschlossen.
- Umfassender Eigentumsvorbehalt
29.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden excess media die folgenden Sicherheiten gewährt, die excess media auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben werden, soweit der Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
29.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern. Ein ordnungsgemässer Geschäftsverkehr nach diesen Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräusserungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
29.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für excess media als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für excess media.
29.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird die excess media Miteigentümer dieser Sache ; der Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis z.Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt excess nedia das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
29.5 Die aus der Weiterveräusserung /-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an excess media ab. Der Kunde ist ermächtigt die Forderungen für excess media einzuziehen. Die Einzugsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen excess media gegenüber nicht ordnungsgemäss nachkommt. In diesem Falle ist excess media berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
29.6 Der Kunde ist verpflichtet, excess media die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechen bei einer Zwangsvollstreckung in excess media gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat excess media unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird ausserdem dem Pfändungsgläubiger schriftl. Auf unsere Rechte hinweisen.
- Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass ie gesamte dem Kunden aus seinem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm zustehende Forderung in vollem Unfang an excess media ab. Neben den vorstehenden Pflichten zur Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit excess media gemeinsam schriftl. Anzuzeigen.
- Sonstige Bestimmungen
30.1 Soweit gesetzlich zulässig ist unser Sitz massgebend für den ausschliesslichen Gerichtsstand Für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
30.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen excess media und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
30.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.